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Veränderung ist ein Teil des Lebens

Welche Änderungen sollten Sie uns unbedingt anzeigen bzw. welche Auswirkungen können diese auf Ihren Versicherungsschutz haben?

Berufliche Veränderungen:

Ändert sich der Beruf, kann es in verschiedenen Versicherungsprodukten zu einem eingeschränkten bzw. gänzlichen Verlust des Versicherungsschutzes kommen. Zum Beispiel bei Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Ablebensversicherungen.

Freizeitaktivitäten:

Es werden immer mehr Sportarten ausgeübt, welche nur eingeschränkt bzw. gar nicht mitversichert sind. Risikosportarten, Sport gegen Entgelt, aber auch die Teilnahme an nationalen oder internationalen Bewerben können zu Einschränkungen bei Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Ablebensversicherungen führen.

Kinder:

Kinder stellen die Versicherungswirtschaft vor eine besondere Herausforderung. Der passende Versicherungsschutz ist abhängig vom Alter, Einkommen, von der Schul- und Berufsausbildung, Wohnsituation und von Freizeitaktivitäten.

Kinder sind in manchen Produkten prämienfrei mitversichert (Privathaftpflicht, Rechtsschutz), in anderen Produkten (Unfall, Kranken) kann man sie gegen eine geringe Prämie mitversichern. Ab dem 15. Lebensjahr entscheidet die weitere Ausbildung und das Einkommen über die prämienfreie oder begünstigte Mitversicherung.

Spätestens zum 18. Lebensjahr sollten wir gemeinsam den aktuellen Versicherungsschutz der Kinder neu prüfen. Lediglich ein Studium führt bei den meisten Anbietern zu einer Verlängerung der prämienfreien bzw. begünstigten Mitversicherung.

Junge Lenker und das Auto:

Vor etlichen Jahren hat die Versicherungswirtschaft in der Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Kaskoversicherung einen Selbstbehalt für junge Lenker eingeführt. Dieser findet sich in beinahe allen am Markt befindlichen Produkten und beträgt in beiden Sparten einige hundert Euro.

Spätestens zum Beginn der Führerscheinausbildung Ihres Nachwuchses empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit unserem Büro, um gegebenenfalls Ihren Versicherungsschutz anzupassen.

 

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Herr Helmut Zuckerstätter,
T: +43 662 425117-11

Garantieversicherung

Damit sich Ihr Unternehmen entwickeln kann, sollten Sie Ihren Geschäftspartnern die notwendige Sicherheit bieten, ohne dabei Ihren finanziellen Spielraum einzuschränken. Ganz gleich, ob Sie mit einem öffentlichen oder privaten Auftraggeber verhandeln, irgendwann wird Ihnen höchstwahrscheinlich die Frage nach Sicherheiten gestellt.

In vielen Fällen verlangt der Auftraggeber einen Sicherheitseinbehalt. Sie können natürlich einen Aval Ihrer Hausbank vorlegen, aber bedenken Sie: Jedes Aval belastet den Kreditrahmen und erschwert zum Beispiel Investitionen.

Durch die Verlagerung des Risikos an einen Versicherer bewahren Sie sich Ihre finanzielle Flexibilität und können über Ihren Kreditrahmen ohne Rücksicht auf Avale verfügen. Eine Garantieversicherung ist identisch mit einem Avalkredit der Bank. Bei Bedarf stellt der Versicherer die Avale als Sicherheit für Verpflichtungen aus, welche Sie gegenüber Ihren Auftraggebern übernommen haben.

Die Garantieversicherung bietet weitere zahlreiche Avalarten wie zum Beispiel Anzahlungs-, Bietungs-, Deckungsrücklass-, Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Haftrücklassgarantien. Je nach Fall können wir Ihnen die passende Avalart anbieten und Sie fachmännisch beraten.

Beispiel:

Ihr Bauunternehmen stellt ein Anbot für die Renovierung eines Objektes. Der Auftraggeber wählt den Anbieter durch Vereinbarung einer Bietgarantie aus. Durch eine entsprechende Garantieversicherung können Sie bei dieser Ausschreibung mitbieten. Sie erhalten den Zuschlag und sollen eine Vorauszahlung leisten. Der Versicherer stellt die notwendige Anzahlungsgarantie aus. Nach Abschluss der Arbeiten erhalten Sie den vollen Betrag abzüglich einer Gebühr für die Gewährleistungsfrist, da Sie dem Auftraggeber eine Haftungsrücklassgarantie erbringen.

Erwin Weber, Jun.

Ich stehe Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Herr Erwin Weber, MIB
Tel. +43 662 425 117, DW 41

Brandheiße Weihnachtszeit! Advent – Advent – es brennt……

In der Advent- und Weihnachtszeit ist die Zahl der Schadensmeldungen aufgrund von Bränden um ein Vielfaches höher als im Rest des Jahres.

Adventkränze, Gestecke  und Christbäume gehören einfach zur Weihnachtszeit. Doch sie können  gefährlich sein, vor allem,  wenn sie schon länger im Zimmer stehen und ausgetrocknet sind. Das Risiko für Brände steigt dann dramatisch an, wie die Freizeitunfallstatistik zeigt.

Von Februar bis Oktober gibt es in Österreichs Haushalten demnach pro Monat durchschnittlich etwa 30 Brände, die durch offenes Licht und Feuer verursacht werden. Im Dezember ist es eine Vielzahl davon. Im Jänner kommt es sogar zu einer Verachtfachung der durchschnittlichen Anzahl an Bränden!

Was ist versichert?

Die Haushaltsversicherung ersetzt Schäden, die durch Feuer oder Löschwasser an Einrichtungsgegenständen entstehen. Auch Aufräum-, Reinigungs- und Löschkosten werden ersetzt. Schäden, die bei einem Brand durch Rauch oder Verrußung verursacht werden fallen, ebenfalls unter den Versicherungsschutz.

Brandschäden, die an Gebäuden oder Gebäudebestandteilen entstehen, ersetzt eine Eigenheim- oder Gebäudeversicherung.

Grob fahrlässig

Wer jedoch grob fahrlässig handelt, kann den Versicherungsschutz verlieren. Grob fahrlässig sind zum Beispiel das Brennenlassen von Kerzen an Adventkränzen oder Christbäumen bei Abwesenheit und das Anzünden von Christbaumkerzen, wenn der Baum schon gänzlich ausgetrocknet ist. Weiters sollten Kerzen  nicht unter Hochschränken oder Vorhängen platziert werden.

Welche Umstände letztlich als grob fahrlässig eingestuft werden, lässt sich jedoch nur im Einzelfall beantworten. Zusammengefasst gilt es als grob fahrlässig, wenn einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die für jedermann selbstverständlich sind.

Viele Versicherungen bieten aber zwischenzeitlich auch dafür Versicherungsschutz an.

Für Fragen zu diesem Thema oder zur Schadenabwicklung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Erich Schöber
Erich Schöber

Herr Erich Schöber
Leiter der  Schadensabteilung
T: +43 662 425117-44

Umzug Foto:Pixabay, congerdesign (CC)

Wohnungswechsel – was tun?

Der Kauf einer neuen Wohnung oder eines Eigenheimes bedeutet für den Versicherungsnehmer neben der Vorfreude auf die neue Lebenssituation auch das Einhalten wichtiger rechtlicher Pflichten hinsichtlich Versicherungen. Was aber ist im Falle eines Wohnungswechsels zu beachten? Wir wollen Ihnen die dafür rechtlich geltenden Voraussetzungen kurz erläutern.

Bei einem Wohnungswechsel besteht die rechtliche Möglichkeit, den aktuellen Haushaltsversicherungsvertrag zu kündigen. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer schriftlich anzuzeigen. Damit die Kündigung rechtswirksam wird, muss diese jedenfalls zeitgerecht, einen Tag vor dem Umzug, beim Versicherer eintreffen. Wenn vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, gilt die Versicherung während des Umzuges und dann auch in der neuen Wohnung. Üblicherweise fordert der Versicherer einen Nachweis über die geänderte Wohnsituation in Form eines Meldezettels.

In diesem Zusammenhang ist besonders darauf zu achten, die Versicherungssummen den neuen Erfordernissen anzupassen. Vor allem sollten die Werte von Bargeld, Schmuck und Kunstgegenständen hinterfragt werden, da für derartige Gegenstände der Versicherungsschutz nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Grundsätzlich ist bei Vorhandensein von Bargeld ein entsprechender Tresor anzuschaffen. Da es hier große Unterschiede hinsichtlich der Sicherheitsklassen gibt, informieren wir Sie darüber gerne im persönlichen Gespräch.

Auch beim Erwerb eines neuen Eigenheimes gibt es einiges zu beachten. Wird das versicherte Eigenheim verkauft, gehen die dafür abgeschlossenen Versicherungsverträge zunächst auf den Erwerber über. Dieser übernimmt mit dem Kauf sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Der Erwerber kann die Versicherungen jedoch innerhalb eines Monats ab Erwerb mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Als Zeitpunkt des Erwerbs gilt die Eintragung ins Grundbuch bzw. die Zustellung des entsprechenden Grundbuchbeschlusses.

Tipp:

Den Zustellbescheid inklusive Kuvert als Nachweis aufheben (wegen Poststempel).

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, zu dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.

Einige Versicherer verlangen bei vorzeitiger Auflösung die Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Dauerrabattes. Wir von Weber & Weber haben für unsere Kunden diesbezügliche Vereinbarungen getroffen und beraten Sie auch dahingehend gerne.

Ein weiterer wesentlicher Punkt im Rahmen der Haushaltsversicherung betrifft die darin enthaltene Privathaftpflichtversicherung. So gilt im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer und sein in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte oder Lebensgefährte mitversichert. Minderjährige Kinder gelten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (diese Grenze ist von Versicherer zu Versicherer verschieden) mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Das bedeutet, bei eigenem regelmäßigen Einkommen hat der Jugendliche keinen Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflicht. Hier ist vor allem darauf zu achten, dass in der Wohnung lebende Personen den Versicherungsschutz aus oben genannten Gründen nicht verlieren.

Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!
Tel. +43 662 425117
Bernhard Wiser DW 23
Stephan Zuckerstätter DW 14

Der Erfolg unserer Mandanten ist unser Erfolg

Braun – Königstorfer Rechtsanwälte – Ihre kompetenten Partner in allen Rechtslagen

Qualität, Loyalität und Vertrauen stehen für uns an oberster Stelle unserer Kanzleiphilosophie. Gemeinsam mit unseren Klienten arbeiten wir an der optimalen Lösung für ihr jeweiliges Rechtsanliegen. Durch den intensiven Kontakt, den wir zu unseren Mandanten pflegen, gewährleisten wir ihnen die bestmögliche Qualität. Unsere Aufgabe ist es, unsere Mandanten über ihre jeweiligen Chancen und Risiken aufzuklären, gemeinsam die bestmögliche Strategie zu erarbeiten und sie auf ihrem Weg proaktiv als starker Partner zu begleiten.

Das Fachwissen ist das Grundgerüst, doch es geht um mehr. Nicht nur jeder Fall, jeder Mandant ist einzigartig. Die Herangehensweise an einen Sachverhalt hängt nicht allein von der rechtlichen Situation ab, sondern vor allem auch von der Persönlichkeit und den individuellen Anforderungen unserer Klienten. Es ist uns deshalb wichtig, unseren Klienten zuzuhören und eine gemeinsame Vertrauensbasis zu schaffen. Erst das gegenseitige Vertrauen und das Wissen um die individuellen Bedürfnisse ermöglicht eine erstklassige Betreuung und Unterstützung unserer Mandanten. Hierfür nehmen wir uns ausreichend Zeit.

Grundsätzlich setzen wir auf prozessvermeidende Strategien. Aufgrund unserer langjährigen Praxis sind wir jedoch auch vor Gericht Ihr kompetenter und routinierter Partner.

Wir blicken auf eine umfassende sowie erfolgreiche Berufslaufbahn in der Rechtsanwaltei zurück.

Bis April 2016 waren wir gemeinsam in der Kanzlei Horvatits Braun Rechtsanwälte tätig. Mit Gründung der Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG verlegten wir unseren Firmensitz mit Mai 2016 in die Rainerstraße 9 im Herzen von Salzburg.

                       


Dr. Christoph Braun,
Ing. Mag. Martin Königstorfer,
Rechtsanwälte
Rainerstrasse 9, 5020 Salzburg

Tel. 0662 88 11 88
Fax 0662 88 11 88 – 11

E-Mail: office@bk-rechtsanwaelte.at
Internet: www.bk-rechtsanwaelte.at

Sicherheit im Auto

Viele Autofahrer fühlen sich mit den eingebauten Sicherheits- und Warneinrichtungen im Auto gut geschützt. Beim Neukauf eines Fahrzeuges sind bereits mehr als die Hälfte der Käufer bereit, mehr Geld für Sicherheitssysteme und Fahrerassistenten auszugeben. Laut einer Umfrage ist auch die vernetzte Mobilität wie Freisprecheinrichtungen, Tempomat mit automatischem Abstandhalter, aktives Eingreifen in schwierigen Situationen, Stauvermeidungstechnologien, Notrufsysteme (E-Call) usw. für bis zu 80% der Autokäufer im Neuwagensegment ein großes Thema.

Auch die Versicherer bieten mittlerweile teilweise äußerst interessante Assistance-Leis-tungspakete an. Vom Notfallknopf bei Unfall über Abschleppservice oder auch ein Fahrtenbuchassistent (finanzamtstauglich), sind bereits erhältlich.

Für nähere Informationen zögern Sie nicht uns anzurufen.


Herr Manfred Weber,
Tel. 0662 425117 DW 53

 

 

Die betriebliche Altersvorsorge

Für jede Zielgruppe das passende Vorsorgeinstrument

Es gibt in Österreich unterschiedliche Formen der betrieblichen Altersvorsorge (dritte Säule der Alterspension). Schon seit Längerem ist es unumstritten, dass unser staatliches Pensionssystem nicht mehr ausreicht, um zukünftig alle bisher erworbenen „fiktiven“ Pensionsansprüche zu erfüllen. Darum ist es besonders wichtig, sich nicht nur auf den Staat zu verlassen, sondern auch privat (mittels Bausparer, Lebensversicherungen, Fondssparplan, o.ä.) und betrieblich vorzusorgen. Leider ist es in Österreich nach wie vor nur möglich eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen, wenn sich der Arbeitgeber grundsätzlich dafür entscheidet. Da nicht nur die Arbeitnehmer steuerliche Begünstigungen haben, sondern auch der Betrieb, sollte man eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, um die Vorteile zu erkennen.

Die unterschiedlichen Formen der betrieblichen Altersvorsorge:

  • Die Abfertigungsversicherung für Arbeitnehmer, die sich noch im „alten“ Abfertigungssystem befinden
    Das Auslagern mittels Abfertigungsversicherung dient u.a. auch zur Bilanzbereinigung und zur Sicherung von Liquidität in der Firma.
  • Zukunftssicherung (§3), das steuerfreie Gehalt
    Bis zu € 300 jährlich kann der Arbeitgeber, dem jeweiligen Arbeitnehmer in Form einer Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Pflegeversicherung zukommen lassen. Dies ist steuerfrei, nicht nur für den Arbeitnehmer sondern auch für den Arbeitgeber (auch sozialversicherungsfrei).
  • Pensionskasse und betriebliche Kollektivversicherung, das intelligente Gehaltsmodell, steuerbegünstigt für Arbeitnehmer, lohnnebenkostenfrei für Arbeitgeber
  • Pensionszusage, die Firmenpension für Chefs und Leistungsträger
    Machen Sie aus einem Firmenvermögen ein Privatvermögen. Eine Pensionszusage kann einerseits die Lücke zwischen Aktivbezug und Alterspension deutlich reduzieren, anderseits als Instrument für Mitarbeiterbindung dienen. Jedenfalls ist die Pensionszusage steuerlich absetzbar!

Für eine ausführliche Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Herr Manfred Weber, zertifizierter BAV-Spezialist,
Tel. +43 662 425 117 DW 53

Die Kunstversicherung

Schutz Ihrer Leidenschaft

In der eigenen Kunstsammlung steckt so viel: Nicht nur Zeit, Geld und Leidenschaft, sondern auch der persönliche Wert. Wir verstehen das — und wir verstehen etwas davon. Daher ist die Kunstversicherung auf Ihren persönlichen Bedarf ausgerichtet und entspricht dem Profil Ihrer Sammlung. Sie deckt alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das heißt, dass Sie Ihre Kunstwerke bei Bruch und Beschädigung – auch bei selbstverursachten Missgeschicken – bei Vandalismus und Diebstahl sowie bei Naturkatastrophen wie Überschwemmung, Erdbeben etc. sicher geschützt wissen. Die Werte Ihrer Kunstobjekte werden nach nationalen und internationalen Marktkriterien ermittelt. Und diese Werte stehen im Schadensfall außer Streit.

Tritt ein Schadensfall an einem Kunstobjekt ein, werden kompetente und qualifizierte Restauratoren aller Spezialgebiete vermittelt. Die Kosten für die Restaurierung und auch für eine eventuell verbleibende Wertminderung trägt der Versicherer (Lagerungskosten außer Haus, der  Aufwand für Bergungs- und Aufräumarbeiten).

Entstehen Reisekosten für die Wiederbeschaffung in Verlust geratener Objekte, werden diese ebenfalls ersetzt.

Ihre Kunstgegenstände werden von erfahrenen Experten fotografiert und schriftlich dokumentiert. Anhand einer Marktrecherche werden die Kunstobjekte bewertet und ein aktuelles Inventar der Sammlung erstellt.

Sollten wir Ihr Interesse an einer Kunstversicherung geweckt haben, bitten wir um Ihren  Anruf. Es ist uns ein Anliegen, Sie immer verlässlich zu beraten und  zu unterstützen.

Wir bieten Ihnen umfassende, auf Sie zugeschnittene Versicherungslösungen mit Allrisk Deckungen und widmen uns flexibel Ihren persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen als Sammler.


Wir stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Herr Bernhard Wiser, akad. Vkfm.
Tel. +43 662 425 117 DW 23

Rätsel Kreisverkehr?!

Unfälle im Kreisverkehr bzw. bei der Einfahrt in den Kreisverkehr werfen meist die Frage nach der Vorrangregelung auf.

Grundsätzlich kann der Kraftfahrer davon ausgehen, dass in den meisten europäischen Ländern die Vorschriften zum Verhalten im Kreisverkehr ähnlich sind, die Unterschiede betreffen nur das Blinken und die Vorfahrt.  In Österreich ist der Kreisverkehr gemäß § 2 StVO als kreisförmig oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn beschrieben. Der Verkehr ist in eine Richtung bestimmt.  Der bestehende Rechtsvorrang wird bei fast jedem Kreisverkehr durch das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ aufgehoben.  Wer einfährt, muss daher warten.  Der Vorrang bezieht sich somit auf alle Fahrstreifen im Kreisverkehr.  Bei einem Unfall trifft daher meist denjenigen die Schuld, der die Fahrspur kreuzt. Beim Verlassen des Kreisverkehrs  gibt es die gesetzliche Verpflichtung rechts zu blinken.

Eine Sonderform des Kreisverkehrs stellen die mehrspurigen Ausführungen und die Bypasslösungen dar.  Bei den mehrspurigen Varianten ist auf die Bodenmarkierung  und weiters die Hinweisschilder vor der Einfahrt zu achten, die meist eine Hilfe für die Wahl des richtigen Fahrstreifens sind. Für den Spurwechsel im Kreisverkehr gilt die Vorrangregel, das heißt, wer den Fahrstreifen wechselt oder kreuzt, hat den Vorrang einzuräumen und hat darauf zu achten, dass dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer  möglich ist.

Bei der Bypasslösung werden einzelne, kleinere Straßen durch die Einmündung in den Kreisverkehr zusammengefasst, während die stärker frequentierte Straße am Kreisverkehr vorbeigeführt wird.

Verkehrsexperten empfehlen für die Fahrt im Kreisverkehr eine defensive und vorausschauende Fahrweise.


Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Herr Erich Schöber
Tel. +43 662 425117, DW 44

Irrtümer im Schadensfall

Teil 2

Wie in einer der letzten Ausgaben angekündigt, möchten wir mit diesem Artikel die Sensibilität für Schadenszenarien anregen. Vielleicht kommt Ihnen das eine oder andere bekannt vor.

  • Ein Hagelunwetter zerstört Glasscheiben eines Wohngebäudes. Die Reparaturkosten der beschädigten Glasflächen werden nicht von der Sturmversicherung übernommen. In diesem Fall ist die Glasversicherung heranzuziehen.
  • Einbrecher verschaffen sich gewaltsam Zutritt in ein Geschäftsgebäude. Dabei wird die Eingangstür eines Frisörgeschäftes aufgebrochen und massiv beschädigt. Der Schadenfall fällt in die Zuständigkeit der eigenen Betriebsbündelversicherung. Die Gebäudeversicherung des Eigentümers bzw. Vermieters ist dafür nicht verantwortlich bzw. haftet dafür subsidiär.
  • Die Seitenscheibe eines Fahrzeuges wird eingeschlagen und persönliche Gegenstände werden entwendet. Die beschädigte Scheibe ersetzt die Kaskoversicherung – sofern vereinbart. In punkto persönliche Gegenstände gilt es zu prüfen, ob diese in der Kasko- oder Haushaltsversicherung mitversichert sind. Achten Sie bitte darauf, dass elektronische Gegenstände wie z.B. Laptops, Mobiltelefone, mobile Navigationsgeräte usw. nicht im Fahrzeug liegen bleiben. Hier könnte der Versicherer Einwände äußern.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne Herr Erwin Weber, MIB, Tel. +43 662 425 117 DW 41