AGB

Weber & Weber Versicherungsmakler GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fassung 6/2017

Der Versicherungsmakler ist Auftragnehmer (kurz AN) und vermittelt für Versicherungskunden als Auftraggeber (kurz AG) Versicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen (Versicherer). Der Versicherungsmakler ist vom Versicherungsunternehmen unabhängig. Der vom AG mit seiner Interessenswahrung in privaten und betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte AN ist für beide Parteien tätig, hat aber überwiegend die Interessen des AG zu wahren. Der AN bringt seine Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, Geschäftsgrundlage ist in der Reihenfolge der Aufzählung der mit dem AG abgeschlossene Maklervertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und das Maklergesetz.

 

  1. Pflichten des Auftragnehmer (AN):

 

  1. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des AG über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der AN erstellt eine Risikoanalyse und ein Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.

 

1.2. Der AN ist bemüht, dem AG den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand.

 

Die Vermittlung des “bestmöglichen Versicherungsschutzes“ orientiert sich am Preis- Leistungs-Verhältnis, d.h., neben der Höhe der Versicherungsprämie auch an der Fachkompetenz des Versicherers, seiner Gestion bei der Schadenabwicklung, seiner Kulanzbereitschaft, der Vertragslaufzeit, der Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, der Höhe von Selbstbehalten etc.

 

1.3.Gegenüber Unternehmengelten die Pflichten des AN gemäß § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen) MaklerG als abbedungen. Der AN ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtetGilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

 

1.4. Der AN ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) MaklerG verpflichtet. Die Pflichten zur Tätigkeit nach § 28 Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) gelten als abbedungen.

 

1.5. Der AN ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der AG, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der AG stimmt der automationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

 

 

  1. Pflichten des Auftraggeber (AG)

 

2.1. Der AG wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den AN für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem AN unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben.

 

Der AG hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den AN oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

 

2.2. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom AN unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der AG wird alle durch die Vermittlung des AN übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem AN zur Berichtigung mitteilen.

 

2.3.Der AG nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem AN und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den AN schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

 

2.4. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat und dass deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

 

2.5. Der AG hat die Pflicht, den AN bei der Ausübung der Vermittlertätigkeit redlich zu unterstützen. Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der AN ungeprüft auf ihre inhaltliche Richtigkeit zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem AG machen.

 

 

  1. Sonstiges:

 

3.1. Der AN haftet für allfällige Schäden des AG nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn diese Allgemeine Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.

 

3.2. Die Haftung des AN ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des AN beschränkt. Sofern der AG kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen Schadenersatzansprüche gegen den AN innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

 

3.3. Der AN haftet nicht für solche Schäden, die aus der – dem AG obliegenden – Ermittlung der Versicherungssumme resultieren.

 

3.4. Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des AN gegenüber dem AG ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlichen erteilten Aufträgen kann – außer vom Konsumenten (§ 1 KSchG) – keine Haftung des AN abgeleitet werden.

 

3.5. Als Zustelladresse des AG gilt die dem AN zuletzt bekannt gegebene Adresse.

 

3.6. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von Emails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der AN eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Emails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim AN als zugestellt.

 

3.7. Der AG anerkennt, dass jedes vom AN erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AN.

 

3.8.Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls AG oder AN ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des AG oder des AN eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

 

3.9. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

 

3.10. Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklerauftrag -vertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.

 

 

  1. Entgeltanspruch:

 

Im Zusammenhang mit Vermittlung von Aufträgen bildet die Provision das Entgelt des AN. Für andere Leistungen des AN ist ein Honorar gesondert zu vereinbaren.

 

 

  1. Örtlicher Geltungsbereich:

 

5.1. Die Tätigkeit des AN wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

 

5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des AN.

 

  • Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des AN – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

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