Wohnungswechsel – was tun?

26 Feb
Umzug Foto:Pixabay, congerdesign (CC)

Wohnungswechsel – was tun?

Der Kauf einer neuen Wohnung oder eines Eigenheimes bedeutet für den Versicherungsnehmer neben der Vorfreude auf die neue Lebenssituation auch das Einhalten wichtiger rechtlicher Pflichten hinsichtlich Versicherungen. Was aber ist im Falle eines Wohnungswechsels zu beachten? Wir wollen Ihnen die dafür rechtlich geltenden Voraussetzungen kurz erläutern.

Bei einem Wohnungswechsel besteht die rechtliche Möglichkeit, den aktuellen Haushaltsversicherungsvertrag zu kündigen. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer schriftlich anzuzeigen. Damit die Kündigung rechtswirksam wird, muss diese jedenfalls zeitgerecht, einen Tag vor dem Umzug, beim Versicherer eintreffen. Wenn vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, gilt die Versicherung während des Umzuges und dann auch in der neuen Wohnung. Üblicherweise fordert der Versicherer einen Nachweis über die geänderte Wohnsituation in Form eines Meldezettels.

In diesem Zusammenhang ist besonders darauf zu achten, die Versicherungssummen den neuen Erfordernissen anzupassen. Vor allem sollten die Werte von Bargeld, Schmuck und Kunstgegenständen hinterfragt werden, da für derartige Gegenstände der Versicherungsschutz nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Grundsätzlich ist bei Vorhandensein von Bargeld ein entsprechender Tresor anzuschaffen. Da es hier große Unterschiede hinsichtlich der Sicherheitsklassen gibt, informieren wir Sie darüber gerne im persönlichen Gespräch.

Auch beim Erwerb eines neuen Eigenheimes gibt es einiges zu beachten. Wird das versicherte Eigenheim verkauft, gehen die dafür abgeschlossenen Versicherungsverträge zunächst auf den Erwerber über. Dieser übernimmt mit dem Kauf sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Der Erwerber kann die Versicherungen jedoch innerhalb eines Monats ab Erwerb mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Als Zeitpunkt des Erwerbs gilt die Eintragung ins Grundbuch bzw. die Zustellung des entsprechenden Grundbuchbeschlusses.

Tipp:

Den Zustellbescheid inklusive Kuvert als Nachweis aufheben (wegen Poststempel).

Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, zu dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.

Einige Versicherer verlangen bei vorzeitiger Auflösung die Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Dauerrabattes. Wir von Weber & Weber haben für unsere Kunden diesbezügliche Vereinbarungen getroffen und beraten Sie auch dahingehend gerne.

Ein weiterer wesentlicher Punkt im Rahmen der Haushaltsversicherung betrifft die darin enthaltene Privathaftpflichtversicherung. So gilt im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer und sein in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte oder Lebensgefährte mitversichert. Minderjährige Kinder gelten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (diese Grenze ist von Versicherer zu Versicherer verschieden) mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Das bedeutet, bei eigenem regelmäßigen Einkommen hat der Jugendliche keinen Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflicht. Hier ist vor allem darauf zu achten, dass in der Wohnung lebende Personen den Versicherungsschutz aus oben genannten Gründen nicht verlieren.

Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!
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