Irrtümer im Schadensfall

14 Feb

Irrtümer im Schadensfall

Teil 2

Wie in einer der letzten Ausgaben angekündigt, möchten wir mit diesem Artikel die Sensibilität für Schadenszenarien anregen. Vielleicht kommt Ihnen das eine oder andere bekannt vor.

  • Ein Hagelunwetter zerstört Glasscheiben eines Wohngebäudes. Die Reparaturkosten der beschädigten Glasflächen werden nicht von der Sturmversicherung übernommen. In diesem Fall ist die Glasversicherung heranzuziehen.
  • Einbrecher verschaffen sich gewaltsam Zutritt in ein Geschäftsgebäude. Dabei wird die Eingangstür eines Frisörgeschäftes aufgebrochen und massiv beschädigt. Der Schadenfall fällt in die Zuständigkeit der eigenen Betriebsbündelversicherung. Die Gebäudeversicherung des Eigentümers bzw. Vermieters ist dafür nicht verantwortlich bzw. haftet dafür subsidiär.
  • Die Seitenscheibe eines Fahrzeuges wird eingeschlagen und persönliche Gegenstände werden entwendet. Die beschädigte Scheibe ersetzt die Kaskoversicherung – sofern vereinbart. In punkto persönliche Gegenstände gilt es zu prüfen, ob diese in der Kasko- oder Haushaltsversicherung mitversichert sind. Achten Sie bitte darauf, dass elektronische Gegenstände wie z.B. Laptops, Mobiltelefone, mobile Navigationsgeräte usw. nicht im Fahrzeug liegen bleiben. Hier könnte der Versicherer Einwände äußern.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne Herr Erwin Weber, MIB, Tel. +43 662 425 117 DW 41