Besitzwechselkündigung

Besitzwechselkündigung

– Änderung der Zustellung bei Grundbuchbeschlüssen

Gemäß § 70 Abs. 2 VersVG ist der Versicherungsnehmer als Erwerber einer Liegenschaft berechtigt, das bestehende Versicherungsverhältnis des Veräußerers innerhalb einer Frist von einem Monat ab Grundbuchsein-tragung zu kündigen.

Verwirkt er dieses Recht, so geht der Vertrag des Veräußerers auf den Er-werber mit sämtlichen Rechten und Pflichten über. Als Nachweis zur Kündigung verlangen die Versicherungs-unternehmen den entsprechenden Grundbuchbeschluss sowie das Zustellkuvert, welches das Datum der Zustellung dokumentiert.

Bisher erging der Grundbuchbeschluss automatisch durch das Gericht direkt an den Erwerber.

Mit 01.10.2020 erfolgte eine Novelle des § 119 des allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955. Diese Änderung hat Folgendes bewirkt: Wenn sich der Antragsteller einer Vertretung bedient (Notar, Anwalt) so erfolgt die Zustellung des Bescheides nicht mehr direkt an den Erwerber, sondern an seinen Vertreter. Mit der Zustellung des Bescheides an den Vertreter beginnt die Frist zur Besitzwechselkündigung zu laufen. Unabhängig davon, wann der Erwerber vom Vertreter über die Grundbuchseintragung verständigt wird.

Erfahrungsgemäß erhält der Erwerber den Grundbuchbeschluss durch seinen Vertreter meist verzögert und verliert somit die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag gemäß § 70 Abs. 2 VersVG zu kündigen.

Unser TIPP: Vereinbaren Sie mit Ihrem beauftragten Vertreter, dass dieser Ihnen die entsprechenden Unterlagen unverzüglich nach Erhalt übermittelt. Damit kann ein bereits vorbereiteter Versicherungswechsel mithilfe des außerordentlichen Kündigungsrechts durchgeführt werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Ihr Weber & Weber Team!

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Stephan Zuckerstätter DW 14