Wirtschafts- und Internetkriminalität
Gibt es Möglichkeiten sich dagegen zu versichern?
Für die Absicherung von Wirtschafts- und Internetkriminalität gibt es mittlerweile Versicherungen, welche dafür Versicherungsschutz bieten. So bietet z.B. der Versicherer R+V dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Schäden an dessen Vermögen, die durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen verursacht werden, den Schadenstifter zum Schadenersatz verpflichten und für folgende Versicherungsfälle:
Vermögensstraftaten durch Vertrauenspersonen
Darunter fallen Schäden, welche durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung, auch in kollusivem Zusammenwirken mit Dritten, verursacht werden. Aber auch vorsätzliche und rechtswidrige Manipulation von Daten oder Software in einem Computersystem fallen unter Versicherungsschutz.
Oder es entsteht ein Schaden durch eine zu zahlende Vertragsstrafe, deren Zahlung eine rechtliche Verpflichtung zugrunde liegt.
Auch kann dem versicherten Unternehmen ein Schaden entstehen, indem vorsätzlich und unberechtigt der Geheimhaltung unterliegende Informationen, Verfahren, Substanzen oder sonstige Betriebsgeheimnisse an unberechtigte Dritte weitergegeben wurden.
Datenmissbrauch durch Dritte
Dem versicherten Unternehmen entsteht ein unmittelbarer Schaden durch einen rechtswidrigen Eingriff eines Dritten in die Datenverarbeitung oder Telekommunikationseinrichtung, die sich in den Räumen eines versicherten Unternehmens befindet und wofür diese das alleinige Zugriffs- und Nutzungsrecht hat.
Zerstörung oder Beschädigung der Software durch Dritte über das Internet
Dem versicherten Unternehmen entsteht ein Schaden an der Software oder den Daten durch einen zielgerichteten Angriff auf die sich in den Räumen der versicherten Unternehmen befindlichen Datenverarbeitung.
Vermögensstraftaten durch Dritte
Weiters sind Schäden versichert, die von einem Dritten z. B. durch Täuschung, Betrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung in der Absicht, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern, zugefügt werden. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch die Ersatzpflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem anderen Dritten entsteht.
Wissentliche Pflichtverletzung
Auch ist die wissentliche Pflichtverletzung durch eine Vertrauensperson versicherbar. Darunter fällt das wissentliche Abweichen von Vorschriften, Anweisungen des Versicherungsnehmers oder durch eine sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Die Entschädigungsleistung ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme auf 100.000 Euro (pro Person und insgesamt) beschränkt.
Folgende Kosten werden in diesen Versicherungsfällen erstattet:
- Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, soweit diese Mehrkosten ab dem dritten Tag der Beeinträchtigung oder Unterbrechung entstehen
- Kosten für die Wiederherstellung von Daten, Datenträgern und Dateien
- Schadenermittlungskosten, die in Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters aufgewendet werden müssen
- Rechtsverfolgungskosten, das sind Kosten zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter
- Rechtsverfolgungskosten für die Abwehr eines durch einen Dritten gegenüber einem versicherten Unternehmen geltend gemachten Anspruchs aufgrund eines durch eine Vertrauensperson verursach-
ten Schadens