Wie groß ist Ihre Pensionslücke?
Der staatlichen Pension liegt die Formel 80/65/45 zugrunde: Das heißt, wer mit 65 Jahren in Pension geht und 45 Versicherungsjahre vorzuweisen hat, der erhält 80 Prozent seines gesamten durchschnittlichen Lebenseinkommens (brutto bis zur Höchstbeitragsgrundlage) als Pension. Das bedeutet also, dass die Pensionslücke auf jeden Fall 20 Prozent ausmacht. Noch größer fällt diese Lücke aus, wenn man als Vergleichswert nicht das durchschnittliche Aktiveinkommen, sondern das letzte Gehalt heranzieht.
So viel zur Theorie!
Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Alterspensionen lag 2015 bei EUR 1.543.(Männer) und 964.(Frauen) brutto! (Quelle: Statistik Austria) Mit Hilfe eines Pensionsrechners oder im Zuge eines persönlichen Termins bei uns im Büro, können Sie feststellen, wie hoch tatsächlich Ihre zu erwartende Pension ist.
So halten Sie die Pensionslücke klein
Sie können die Pensionslücke mit diversen Spar- und Anlageformen verringern. Auch die Investition in eine Wohnung ist eine Möglichkeit. Denn wer zum Pensionsantritt in seiner eigenen, ausbezahlten Wohnung lebt, der erspart sich einiges gegenüber dem, der auch in der Pension noch Miete zahlen muss. In der Rente ist es auch oft nicht mehr notwendig 2 Autos zu besitzen. Dadurch reduziert sich ebenfalls die Pensionslücke.
Eine weitere Möglichkeit ist die klassische Lebensversicherung – das einzige Vorsorgeprodukt, mit dem Sie eine garantierte und lebenslange Zusatzrente erhalten können. Mit der lebenslangen und garantierten Pensionszahlung können Sie sich gegen das erfreuliche „Risiko der Langlebigkeit“ absichern.
Wir können Ihnen heuer noch Rentenprodukte mit einer Garantieverzinsung von 1,25% anbieten. 2017 wird die Garantie in Österreich auf 0,5% und in Deutschland auf 0,9% reduziert. Die garantierte Mindestverzinsung bezieht sich nur auf die Sparprämie der Lebensversicherung, also die einbezahlte Prämie abzüglich Steuern, Risiko- und Kostenanteile. Etwaige Gewinnbeteiligungen sind davon grundsätzlich nicht betroffen. Der jeweils aktuelle höchstzulässige Garantiezinssatz ist auch nur auf die zu diesem Zeitpunkt neu abzuschließenden Verträge anzuwenden. Für bestehende Verträge gilt weiterhin die beim Vertragsabschluss garantierte Verzinsung.