Stornierung einer Kaskoversicherung

25 Mrz

Stornierung einer Kaskoversicherung

und Meldung von Schäden auch in Verbindung mit einer KFZ-Abmeldung

Bedingt durch verschiedene Anfragen der Versicherungen nach Schadensmeldungen zu diversen Kaskoschäden kommt es mangels Informationen durch unseren Kunden an uns  in der letzten Zeit immer wieder zu Problemen und Ablehnungen. Begleitumstand ist sehr oft, dass die Kaskoversicherung storniert wird, ein Fahrzeugtausch oder eine Rückgabe erfolgt, die Ummeldung erledigt wird und erst nach einiger Zeit, oft nach mehreren Wochen, sich die Werkstatt bzw. der Händler die Zeit nimmt, das Fahrzeug genauer zu prüfen.  Es wird  dann eine Besichtigung angefordert  und der Versicherer fragt  folglich  bei uns nach der dazugehörigen und notwendigen Schadensmeldung.

Um Schwierigkeiten auszuschließen, muss  bei  Bestehen einer Kaskoversicherung vor jeder Abmeldung eines Kfz oder auch  Stornierung der Kaskoversicherung eine Kontrolle des Fahrzeuges auf Schäden durch einen Fachmann (ihre Werkstatt oder Autohändler) erfolgen. Außerdem ist es unbedingt notwendig, dass wir als Ihr Makler unverzüglich über diese Änderungen von Ihnen informiert werden.  Die Mitteilung, dass Schäden am Kfz sind,  reicht aber leider für eine ordnungsgemäße Schadensmeldung nicht aus.  Wir benötigen dazu Informationen über den Schadensort, das genaue Schadensdatum, den Hergang des Vorfalles, wer der Lenker war und was beschädigt wurde.

Auch in der Kaskoversicherung gibt es Obliegenheiten bzw. Verpflichtungen des Versicherten und dazu zählt auch die zeitnahe Schadensmeldung, meist innerhalb einer Woche nach den Kaskoversicherungsbedingungen. Bei Verstoß gegen diese Auflagen kann es zur Leistungsfreiheit und Nichtzahlung des Schadens durch den  Versicherer  kommen. Gerne helfen wir Ihnen bei der Meldung, aber die Grundinformationen dazu müssen wir von Ihnen erhalten. Wir bitten um IhrVerständnis und danken für Ihre Mitarbeit.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Herr Erich Schöber
T: +43 662 425117-44