Erkrankung der Atemwege Covid 19 – oder auch Virus Sars – COV 2

04 Jan

Erkrankung der Atemwege Covid 19 – oder auch Virus Sars – COV 2

Für viele Unternehmen stellt das Virus nicht nur wirtschaftlich son­dern auch haftungsrechtlich eine neue Herausforderung dar.

Grundsätzlich gibt es umfangreiche Informationen durch die Wirtschaftskammer für die Bereitstellung von Hygienemaßnahmen für die Mitarbeiter und auch für das Verhalten in Betrieben mit intensivem Kundenkontakt. Dazu zählt auch der Umgang mit Kollegen im Sportverein etc.

Die Unternehmen und Vereine sind auf Grund der Fürsorgepflicht dazu angehalten, die Arbeitnehmer und Mitglieder aber auch Kunden vor Infektionen zu schützen und Präventivmaßnahmen zu ergreifen. Den Anordnungen und Auflagen der Behörden ist Folge zu leisten.

Wie der Cluster in Ischgl zeigt, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit erst Gerichte über die richtige oder falsche Entscheidung von Personen, Unternehmen und Behörden entscheiden müssen. Um jedoch Haftungsansprüchen wenig Raum zu geben, kann nur eindringlich auf die Präventivmaßnahmen und behördlichen Anweisungen hingewiesen werden. Im Falle einer Anschuldigung wegen einer Ansteckung in einem Unternehmen, Verein etc., ob Mitarbeiter oder Kunde, kann so­mit auf die eingehaltenen Maßnahmen verwiesen werden. Mehr ist dazu nach dem derzeitigen Stand und nach der­zeitiger Kenntnis nicht möglich, Nachschärfungen sind jedoch umzusetzen. So wird aber im Anlassfall durch den Anspruchsteller zu beweisen sein, dass genau in Ihrem Betrieb die Infektion stattgefunden hat und sonst kein Kontakt zu anderen Personen erfolgt ist – ein vermutlich schwieriges Unterfangen, wenn es im Unternehmen keine Erkrankten gibt oder keine Erkrankungen bekannt sind. Eine kurze schriftliche Aufzeichnung über die Handlungsaktivitäten ist sinnvoll und im Bedarfsfall zweckmäßig. Weiters wird es wichtig sein, dass die Mitar­beiter die Firmenleitung unverzüglich über Verdachtsfälle und Erkrankungen verständigen.

Bei Betriebsschließungen ist auf Folgehandlungen Bedacht zu nehmen und die Auftraggeber sind zu informieren, dass die Durchführung nur verzögert oder bei Dringlichkeit gar nicht vorgenommen werden kann. Eine schriftliche Rückmeldung ist zur Absicherung angebracht und vielleicht ist ein Lösungsvorschlag möglich.

Für allfällige Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!

Tel. +43 662 4251 17

Erich Schöber DW 44